Z a h l u n g s v e r k e h r - S c h e c k
S c h e c k
Definition des Schecks
Der Scheck ist ein Wertpapier (Urkunde), in dem der Aussteller eine Bank bzw. Postbank-Niederlassung anweist, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Gesetzliche Bestandteile eines Schecks
Der Scheck muss enthalten:
- Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde;
- unbedingte Anweisung, bestimmte Geldsumme zu zahlen (weichen der Betrag in Buchstaben und der Betrag in Ziffern voneinander ab, gilt der Betrag in Buchstaben)
- den Namen des Kreditinstituts, bei dem das Konto des Ausstellers geführt wird (Bezogener);
- Angaben des Zahlungsortes;
- Angaben des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- Unterschrift des Ausstellers.
Bedeutung der gesetzlichen und kaufmännischen Bestandteile des Schecks
Das Scheckgesetz schreibt sechs Bestandteile zwingend vor (gesetzliche Bestandteile). Ein Scheck, in der einer dieser Bestandteile fehlt, gilt grundsätzlich nicht als Scheck.
Des Weiteren gibt es Bestandteile, die nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, den Scheckverkehr jedoch enorm erleichtern, das sind die so genannten kaufmännischen Bestandteile z.B. Schecknummer, Kontonummer des Ausstellers, Bankleitzahl, Scheckempfänger, Überbringerklausel.
Verwendung des Schecks
Einen als Zahlungsmittel erhaltenen Scheck kann man
- der Bank des Schuldners zur Auszahlung vorlegen,
- bei der eigenen Bank mit Hilfe eines Einziehungsauftrages zur Gutschrift einreichen,
- als Zahlungsmittel an einen dritten weitergeben.
Scheckarten
Man unterscheidet:
nach dem Scheckbezogenen,- Bankscheck,- Postbank Scheck,
nach der Art der Einlösung,- Barscheck,- Verrechnungsscheck,
nach dem Scheckempfänger- Inhaberscheck (Überbringerklausel)- Namensscheck (Oderscheck)- Rektascheck;
nach dem fehlenden Bestandteil,- Blankoscheck (Bsp.: fehlender Betrag)
Der Barscheck
Beim Barscheck darf nur das bezogene Kreditinstitut, dem Überbringer des Schecks den Scheckbetrag auf Wunsch bar auszahlen.
Verrechnungsscheck
Beim Verrechnungsscheck muss der Scheckbetrag dem Konto des Einreichers gutgeschrieben werden, d.h., er wird nicht bar ausgezahlt.
Der Scheck wird zum Verrechnungsscheck durch den Vermerk „nur zur Verrechnung“ auf der Vorderseite des Schecks. Eine Streichung dieses Vermerks gilt als nicht erfolgt, d.h., trotz der Streichung bleibt der Scheck ein Verrechnungsscheck. Jeder Barscheck kann zu einem Verrechnungsscheck gemacht werden. Aber nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Inhaberscheck
Der Scheck, der laut Gesetz ein Orderpapier ist – Orderpapiere müssen den Namen (Order) des Empfängers enthalten -, wird durch den Zusatz „oder Überbringer“ (Überbringerklausel) zum Inhaberscheck (Überbringerscheck). Durch diese Klausel wird der Name des Scheckinhabers bedeutungslos.
Jeder Scheckinhaber kann die Barauszahlung bzw. Gutschrift des Scheckbetrages verlangen. Eine Streichung der Überbringerklausel hat für die Bank keine Bedeutung.
Bedeutung der Überbringerklausel
Die ausgegebenen Schecks enthalten alle die Überbringerklausel und sind somit Inhaberschecks. Damit entfällt für die Banken die Verpflichtung, die Personalien des Scheckvorlegers zu überprüfen. Sie übernehmen damit auch keine Haftung, wenn der Scheckbetrag an einen Unberechtigten ausgezahlt wird.
Der Namensscheck
Der Namensscheck (Orderscheck) enthält den Namen des Scheckempfängers (Order). Der Zusatz „oder Überbringer“ fehlt. Deshalb kann der Scheck nur durch Indossament weitergegeben werden.
Vor allem beim Zahlungsverkehr der Banken untereinander und bei hohen Scheckbeträgen wird der Namensscheck verwendet.
Der Rektascheck
Durch den Zusatz „nicht an Order“ (negative Orderklausel) entsteht der Rektscheck. Die Weitergabe des Schecks soll dadurch verhindert werden.
Beim Postversand ist folgendes zu beachten.
Wenn Schecks per Post versendet werden (Postversand), ist folgendes zu beachten:
- Barschecks sollten nicht versendet werden, da jeder, der in den Besitz des Schecks
gelangt, sich den Scheckbetrag auszahlen lassen kann; eine Kontrolle durch die Bank
findet nicht statt;
- Verrechnungsschecks sind sicherer als Barschecks, da der Scheckbetrag dem Konto
des Einreichers gutgeschrieben wird;
- Orderschecks sind sicherer als Verrechnungsschecks, da der Scheckbetrag nur an den
ausdrücklich auf dem Scheck genannten Empfänger ausgezahlt werden darf; die Bank ist
zur Kontrolle verpflichtet; die Sicherheit von Orderschecks ist auch bei der Übertragung
durch Indossamente gewährleistet.
Wie wird der Scheck weitergegeben?
Der Inhaberscheck wird an einen Dritten formlos durch Einigung und Übergabe übertragen. Erfolgt die Weitergabe mit einem Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Schecks (Indossament, Giro), so haftet neben dem Aussteller auch der Weitergebende für die Scheckeinlösung.
Der Namensscheck kann nur durch Indossament und Übergabe übertragen werden.
Zahlbarkeit des Schecks
Jeder Scheck ist bei Sicht (am Tag der Vorlage) zahlbar, auch der vordatierte Scheck.
Beim vordatierten Scheck wird als Ausstellungsdatum ein späteres Datum eingesetzt. Die dadurch entstehende Zahlungsfrist erkennen die Banken nicht an.
Vorlegungsfristen
Die gesetzliche Vorlegungsfristen betragen:
- 8 Tage nach Ausstellung für in der Bundesrepublik ausgestellte Schecks;
- 20 Tage nach Ausstellung für Schecks, bei denen Zahlungsort und Ausstellungsort sich in
demselben Erdteil befinden (Mittelmeerländer zählen im Scheckverkehr zu Europa);
- 70 Tage nach Ausstellung für Schecks, bei denen sich Zahlungsort und Ausstellungsort in
verschiedenen Erdteilen befinden.
Wird die Vorlegungsfrist überschritten, hat die Bank (Postbank Niederlassung) die Möglichkeit, die Einlösung zu verweigern.
„Rückgriff mangels Zahlung“
Wird der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst, weil keine Deckung vorhanden ist (ungedeckter Scheck), kann der Inhaber gegen den Aussteller und u.U. gegen den Indossamenten Rückgriff (Regress) nehmen. Die Nichteinlösung des Schecks wird durch die Bank mit einem Vermerk „vorgelegt und nicht eingelöst“ bestätigt.
Im Rahmen seines Rückgriffsrechts kann der Scheckinhaber von dem Scheckverpflichteten Schecksumme, Zinsen, entstandene Kosten und eine gesetzlich begrenzte Provision verlangen.
Verweigert der Scheckverpflichtete die Zahlung, kann der Scheckinhaber seine Forderung über eine Scheckklage gerichtlich einfordern.
Was ist beim Verlust eines Schecks bzw. eines Scheckkarte zu beachten?
Beim Verlust eines Schecks bzw. einer Scheckkarte ist die bezogene Bank unverzüglich zu benachrichtigen; bei einem Diebstahl muss zusätzlich die Polizei informiert werden.
Außerdem gilt:
- Beim Verlust eines Schecks sperrt die bezogene Bank den Scheck, d.h., der Scheck wird
bei Vorlage nicht eingelöst.
- Beim Verlust einer Scheckkarte (ec-Karte) sperrt die bezogene Bank die Scheckkarte,
d.h., die Bank kontrolliert ab dem Zeitpunkt der Verlustmeldung alle mit der
Scheckkarte verbundenen Auszahlungen. Derjenige, der die Scheckkarte verloren hat,
trägt kein Risiko, es sei denn, er hat bei der Verwahrung der PIN grob fahrlässig
gehandelt (Bsp.: Pin wurde auf der Scheckkarte vermerkt).
Verwendungsmöglichkeiten des Postbankschecks
Der Postbank Scheck bietet folgende Verwendungsmöglichkeiten:
- Ohne Angabe des Zahlungsempfängers kann die Barauszahlung des Scheckbetrages an
jeden Vorleger unmittelbar durch eine Postbank Niederlassung bzw. eine Postfiliale
erfolgen (Barscheck),
- Der Postbank Scheck kann als Verrechnungsscheck genutzt werden,
- Der Postbank Scheck kann als Zahlungsmittel weitergegeben werden.
Definition des Schecks
Der Scheck ist ein Wertpapier (Urkunde), in dem der Aussteller eine Bank bzw. Postbank-Niederlassung anweist, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Gesetzliche Bestandteile eines Schecks
Der Scheck muss enthalten:
- Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde;
- unbedingte Anweisung, bestimmte Geldsumme zu zahlen (weichen der Betrag in Buchstaben und der Betrag in Ziffern voneinander ab, gilt der Betrag in Buchstaben)
- den Namen des Kreditinstituts, bei dem das Konto des Ausstellers geführt wird (Bezogener);
- Angaben des Zahlungsortes;
- Angaben des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- Unterschrift des Ausstellers.
Bedeutung der gesetzlichen und kaufmännischen Bestandteile des Schecks
Das Scheckgesetz schreibt sechs Bestandteile zwingend vor (gesetzliche Bestandteile). Ein Scheck, in der einer dieser Bestandteile fehlt, gilt grundsätzlich nicht als Scheck.
Des Weiteren gibt es Bestandteile, die nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, den Scheckverkehr jedoch enorm erleichtern, das sind die so genannten kaufmännischen Bestandteile z.B. Schecknummer, Kontonummer des Ausstellers, Bankleitzahl, Scheckempfänger, Überbringerklausel.
Verwendung des Schecks
Einen als Zahlungsmittel erhaltenen Scheck kann man
- der Bank des Schuldners zur Auszahlung vorlegen,
- bei der eigenen Bank mit Hilfe eines Einziehungsauftrages zur Gutschrift einreichen,
- als Zahlungsmittel an einen dritten weitergeben.
Scheckarten
Man unterscheidet:
nach dem Scheckbezogenen,- Bankscheck,- Postbank Scheck,
nach der Art der Einlösung,- Barscheck,- Verrechnungsscheck,
nach dem Scheckempfänger- Inhaberscheck (Überbringerklausel)- Namensscheck (Oderscheck)- Rektascheck;
nach dem fehlenden Bestandteil,- Blankoscheck (Bsp.: fehlender Betrag)
Der Barscheck
Beim Barscheck darf nur das bezogene Kreditinstitut, dem Überbringer des Schecks den Scheckbetrag auf Wunsch bar auszahlen.
Verrechnungsscheck
Beim Verrechnungsscheck muss der Scheckbetrag dem Konto des Einreichers gutgeschrieben werden, d.h., er wird nicht bar ausgezahlt.
Der Scheck wird zum Verrechnungsscheck durch den Vermerk „nur zur Verrechnung“ auf der Vorderseite des Schecks. Eine Streichung dieses Vermerks gilt als nicht erfolgt, d.h., trotz der Streichung bleibt der Scheck ein Verrechnungsscheck. Jeder Barscheck kann zu einem Verrechnungsscheck gemacht werden. Aber nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Inhaberscheck
Der Scheck, der laut Gesetz ein Orderpapier ist – Orderpapiere müssen den Namen (Order) des Empfängers enthalten -, wird durch den Zusatz „oder Überbringer“ (Überbringerklausel) zum Inhaberscheck (Überbringerscheck). Durch diese Klausel wird der Name des Scheckinhabers bedeutungslos.
Jeder Scheckinhaber kann die Barauszahlung bzw. Gutschrift des Scheckbetrages verlangen. Eine Streichung der Überbringerklausel hat für die Bank keine Bedeutung.
Bedeutung der Überbringerklausel
Die ausgegebenen Schecks enthalten alle die Überbringerklausel und sind somit Inhaberschecks. Damit entfällt für die Banken die Verpflichtung, die Personalien des Scheckvorlegers zu überprüfen. Sie übernehmen damit auch keine Haftung, wenn der Scheckbetrag an einen Unberechtigten ausgezahlt wird.
Der Namensscheck
Der Namensscheck (Orderscheck) enthält den Namen des Scheckempfängers (Order). Der Zusatz „oder Überbringer“ fehlt. Deshalb kann der Scheck nur durch Indossament weitergegeben werden.
Vor allem beim Zahlungsverkehr der Banken untereinander und bei hohen Scheckbeträgen wird der Namensscheck verwendet.
Der Rektascheck
Durch den Zusatz „nicht an Order“ (negative Orderklausel) entsteht der Rektscheck. Die Weitergabe des Schecks soll dadurch verhindert werden.
Beim Postversand ist folgendes zu beachten.
Wenn Schecks per Post versendet werden (Postversand), ist folgendes zu beachten:
- Barschecks sollten nicht versendet werden, da jeder, der in den Besitz des Schecks
gelangt, sich den Scheckbetrag auszahlen lassen kann; eine Kontrolle durch die Bank
findet nicht statt;
- Verrechnungsschecks sind sicherer als Barschecks, da der Scheckbetrag dem Konto
des Einreichers gutgeschrieben wird;
- Orderschecks sind sicherer als Verrechnungsschecks, da der Scheckbetrag nur an den
ausdrücklich auf dem Scheck genannten Empfänger ausgezahlt werden darf; die Bank ist
zur Kontrolle verpflichtet; die Sicherheit von Orderschecks ist auch bei der Übertragung
durch Indossamente gewährleistet.
Wie wird der Scheck weitergegeben?
Der Inhaberscheck wird an einen Dritten formlos durch Einigung und Übergabe übertragen. Erfolgt die Weitergabe mit einem Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Schecks (Indossament, Giro), so haftet neben dem Aussteller auch der Weitergebende für die Scheckeinlösung.
Der Namensscheck kann nur durch Indossament und Übergabe übertragen werden.
Zahlbarkeit des Schecks
Jeder Scheck ist bei Sicht (am Tag der Vorlage) zahlbar, auch der vordatierte Scheck.
Beim vordatierten Scheck wird als Ausstellungsdatum ein späteres Datum eingesetzt. Die dadurch entstehende Zahlungsfrist erkennen die Banken nicht an.
Vorlegungsfristen
Die gesetzliche Vorlegungsfristen betragen:
- 8 Tage nach Ausstellung für in der Bundesrepublik ausgestellte Schecks;
- 20 Tage nach Ausstellung für Schecks, bei denen Zahlungsort und Ausstellungsort sich in
demselben Erdteil befinden (Mittelmeerländer zählen im Scheckverkehr zu Europa);
- 70 Tage nach Ausstellung für Schecks, bei denen sich Zahlungsort und Ausstellungsort in
verschiedenen Erdteilen befinden.
Wird die Vorlegungsfrist überschritten, hat die Bank (Postbank Niederlassung) die Möglichkeit, die Einlösung zu verweigern.
„Rückgriff mangels Zahlung“
Wird der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst, weil keine Deckung vorhanden ist (ungedeckter Scheck), kann der Inhaber gegen den Aussteller und u.U. gegen den Indossamenten Rückgriff (Regress) nehmen. Die Nichteinlösung des Schecks wird durch die Bank mit einem Vermerk „vorgelegt und nicht eingelöst“ bestätigt.
Im Rahmen seines Rückgriffsrechts kann der Scheckinhaber von dem Scheckverpflichteten Schecksumme, Zinsen, entstandene Kosten und eine gesetzlich begrenzte Provision verlangen.
Verweigert der Scheckverpflichtete die Zahlung, kann der Scheckinhaber seine Forderung über eine Scheckklage gerichtlich einfordern.
Was ist beim Verlust eines Schecks bzw. eines Scheckkarte zu beachten?
Beim Verlust eines Schecks bzw. einer Scheckkarte ist die bezogene Bank unverzüglich zu benachrichtigen; bei einem Diebstahl muss zusätzlich die Polizei informiert werden.
Außerdem gilt:
- Beim Verlust eines Schecks sperrt die bezogene Bank den Scheck, d.h., der Scheck wird
bei Vorlage nicht eingelöst.
- Beim Verlust einer Scheckkarte (ec-Karte) sperrt die bezogene Bank die Scheckkarte,
d.h., die Bank kontrolliert ab dem Zeitpunkt der Verlustmeldung alle mit der
Scheckkarte verbundenen Auszahlungen. Derjenige, der die Scheckkarte verloren hat,
trägt kein Risiko, es sei denn, er hat bei der Verwahrung der PIN grob fahrlässig
gehandelt (Bsp.: Pin wurde auf der Scheckkarte vermerkt).
Verwendungsmöglichkeiten des Postbankschecks
Der Postbank Scheck bietet folgende Verwendungsmöglichkeiten:
- Ohne Angabe des Zahlungsempfängers kann die Barauszahlung des Scheckbetrages an
jeden Vorleger unmittelbar durch eine Postbank Niederlassung bzw. eine Postfiliale
erfolgen (Barscheck),
- Der Postbank Scheck kann als Verrechnungsscheck genutzt werden,
- Der Postbank Scheck kann als Zahlungsmittel weitergegeben werden.
